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Satzung

des Briefmarken-Sammler-Vereins Lebach e.V. im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

  • Stand 31.03.2015 -

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Briefmarken-Sammler-Verein Lebach e.V.“ .

  2. Er hat seinen Sitz in Lebach und ist Mitglied im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der gesamten Philatelie einschließlich der Postgeschichte, insbesondere:

 

  1. durch regelmäßige Tauschzusammenkünfte, Beratung und Information,

  2. durch Beschaffung von Tausch- und Kaufsendungen,

  3. durch Beschaffung von Fachliteratur,

  4. mit der Durchführung philatelistischer Veranstaltungen und Ausstellungen,

  5. durch die Pflege philatelistischer Beziehungen zu anderen Vereinen im In- und Ausland,

  6. durch die Förderung der Jugendarbeit in der Philatelie,

  7. durch gesellige Veranstaltungen der Mitglieder.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, sondern dient ausschließlich ideellen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

 

 

  • 2 -

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

  1. Der Verein umfasst ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, sofern sie diese Satzung anerkennen.

  3. Außerordentliche Mitglieder sind die Ehrenvorsitzenden sowie die Ehrenmitglieder. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie besondere Verdienste erworben haben.

  4. Mitglieder der Jugendgruppe sind ordentliche Mitglieder des Vereins im Sinne des Absatzes 1.

  5. Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die den Briefmarken- Sammler-Verein Lebach e.V. unterstützen. Sie sind vollwertige Mitglieder des Vereins, wenn sie die Satzung anerkennen.

 

 

 

§ 4 Aufnahme

 

 

  1. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

  4. Neu aufgenommenen Mitgliedern ist eine Abschrift oder Ablichtung der Satzung auszuhändigen.

  5. Es kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

 

 

 

 

  • 3 -

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse anzuerkennen und sollten den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

  3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.

  4. Hat der Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. (LV Saar) oder der Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) auf seiner Ebene eine Beitragserhöhung beschlossen, so unterliegt diese nicht mehr der Zustimmung oder Ablehnung durch die Jahreshauptversammlung des Briefmarken-Sammler-Vereins Lebach e.V. Diese Erhöhungen werden so an die Mitglieder des Vereins weitergereicht.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung zum Jahresende,

    2. durch Tod,

    3. durch Ausschluss

    4. im Falle der Auflösung des Vereins.

2. Austretende Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge bis zum Termin des Austrittes zu bezahlen.

3. Der Ausschluss ist gegen jedes Mitglied zulässig, das

a) die Ziele und Bestrebungen des Vereins schädigt,

b) den Vereinsfrieden stört,

c) sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist,

d) mit seinen Beiträgen länger als 12 Monate im Rückstand ist.

 

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand mit ¾-Stimmenmehrheit.

 

 

  • 4 -

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

  1. die Hauptversammlung

 

  1. der Vorstand

 

 

 

 

§ 8 Hauptversammlung

 

 

 

1. In jedem Kalenderjahr findet eine Hauptversammlung statt.

Der Termin soll im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres liegen.

 

2. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.

 

3. Der Vorstand muss außerordentliche Hauptversammlungen einberufen,

wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der

Tagesordnung verlangen.

 

4. Jedem Mitglied ist die Teilnahme an der Hauptversammlung gestattet.

 

5. Mitglieder der Jugendgruppe sind nicht stimmberechtigt.

 

6. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung

durch schriftliche Mitteilung einberufen. Die Einladungsfrist muss mindestens

3 Wochen betragen.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit

einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

 

8. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.

Bei dessen Verhinderung obliegt die Leitung der Hauptversammlung dem

Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung wählen die

anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

 

 

 

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9. Vor der Entlastung des amtierenden Vorstandes und der Wahl des

neuen 1. Vorsitzenden wählt die Hauptversammlung den Versammlungs-

leiter aus ihrer Mitte. Dieser darf jedoch nicht dem Vorstand angehören.

 

10. Anträge zur Hauptversammlung müssen bis spätestens 8 Tage vor Beginn

derselben schriftlich beim Geschäftsführer eingereicht werden.

 

 

 

 

 

§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung

 

 

 

1. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 

  1. Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene

Hauptversammlung,

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer ,

  3. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

  4. Wahl des Versammlungsleiters,

  5. Wahl des Vorstandes,

  6. Entscheidungen über Anträge gemäß § 4, Abs. 3a der Satzung

  7. Beschlussfassung über Anträge,

  8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr,

  9. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

2. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift

zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen

ist.

Die Niederschrift ist der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung

vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

  • 6-

§ 10 Vorstand

 

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand ( § 26 BGB),

b) dem erweiterten Vorstand.

2. der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

 

b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

 

  1. dem Schatzmeister und

 

  1. dem Geschäftsführer.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:

 

  1. Presse-Mann (Öffentlichkeit),

 

  1. Organisationsleiter,

 

  1. Tauschobmann,

 

  1. Rundsendeleiter,

 

  1. Neuheitenobmann,

 

  1. Jugendleiter,

 

  1. Bibliothekar,

 

  1. Protokollführer,

 

  1. den Ehrenvorsitzenden,

 

  1. Sonderdienste,

 

  1. zwei Beisitzern.

 

 

 

 

- 7 -

 

4. Der Aufgabenbereich der Mitglieder des geschäftsführenden und des

erweiterten Vorstandes wird in einem Geschäftsverteilerplan nach Bedarf

durch den Gesamtvorstand festgelegt.

5. Bei Bedarf kann die Hauptversammlung weitere Vorstandsmitglieder

bestellen, bzw. vorgesehene Vorstandspositionen des erweiterten Vorstandes

personell unbesetzt lassen.

 

6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Hauptversammlung

mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so beauftragt

der Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der

Geschäfte des Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet durch Neuwahl

auf der nächsten Hauptversammlung.

 

8. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden de r 1. Vorsitzende, der

Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer.

 

9. Der Verein wird nach außen durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Bei dessen

Verhinderung wird der Verein durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

10. Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Aufwendungen können nur in

Höhe der tatsächlichen Auslagen erstattet werden.

 

11. Der 1. Vorsitzende beruft unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstands-

sitzung ein. Bei seiner Verhinderung ergeht die Einladung durch den Geschäfts-

führer. Zu Vorstandssitzungen muss einberufen werden, wenn 7 Mitglieder

des Vorstandes dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die

Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage, sie kann bei Dringlichkeit abge-

kürzt werden. Bei Dringlichkeitssitzungen muss die Dringlichkeit vor der

Sitzung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

 

12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde

und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine neue Vorstandssitzung

binnen weiterer 7 Tage einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der

erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.

 

13. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Abwesenheit wird sie vom

Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser abwesend, wählen die

anwesenden Vorstandsmitglieder den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen

Vorstandsmitglieder gefasst.

14. Der Vorstand kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten Gäste bzw.

Sachverständige hinzuziehen.

 

 

 

 

 

 

  • 8 -

 

 

15. Um die Bestrebungen und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung erfüllen zu

können, werden für bestimmte Vorstandsressorts Richtlinien erlassen.

 

16. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter

und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

 

§ 11 Kassenprüfer

 

 

 

1. Die Kasse des Vereins wird jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer

geprüft.

 

2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in der Hauptversammlung auf 3 Jahre

mit einfacher Stimmenmehrheit. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

4. Die Kassenprüfer haben der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu

berichten und die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters

und des Vorstandes der Hauptversammlung vorzuschlagen.

 

 

 

§ 12 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

  • 9 -

 

§ 13 Haftung

 

Der Verein haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 31 BGB, nur für solche

vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand beschlossen wurden.

 

§ 14 Satzungsänderung

 

Die Satzung kann nur durch 2/3 Stimmenmehrheit einer Hauptversammlung geändert werden.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

 

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen

Hauptversammlung entschieden werden. Der Beschluss muss mit einer Stimmen-

mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

2. Der Antrag auf Auflösung muss 3 Monate vor dieser Hauptversammlung dem

Vorstand schriftlich eingereicht werden und muss von mindestens 1/5 der ordent-

lichen Mitglieder unterschrieben sein.

3. Im Falle einer Auflösung muss das Vereinsvermögen zur weiteren Förderung

der Philatelie verwendet werden; ist dies nicht möglich, so darf es ausschließlich

zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Verwendung finden.

4. Die Hauptversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes, in welcher

Weise dies zu geschehen hat.

 

 

 

§ 16 Vereinsregister

 

 

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.

 

 

§ 17 Schlussbestimmung

 

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

 

 

 

 

 

  • 10 -

 

 Jürgen Priebe 

1. Vorsitzender

 

 

 

 

           Franz Conrad

Stellvertretender Vorsitzender

 

 

 

 

Winfried Barbian      Paul Aatz

Schatzmeister        Geschäftsführer